AGB

Unsere AGB

Untenstehend finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, gültig ab Januar 2023. Bei Fragen zu diesen dürfen Sie sich gerne jederzeit per E-Mail oder Kontaktformular bei uns melden.
Diese Darstellung der AGB dient der besseren Veranschaulichung. Bei Unstimmigkeiten gelten die schriftlichen AGB (Download als PDF hier).

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, gelten für den Vertrag über die Durchführung der Tätigkeiten der Verkehrskadetten Zürcher Oberland, nachfolgend VKZO genannt, zwischen dem Auftraggeber und der VKZO.
 

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand des zu schliessenden Vertrages ist die Realisierung der vereinbarten Dienstleistungen wie Verkehrsregelung, Parkplatzzuweisung, Absperrposten und Einziehen von Parkgebühren.

2.2 Mit der Auftragserteilung, in welcher Form diese auch immer erfolgt, anerkennt der Auftraggeber diese AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung. Andere Verpflichtungen, als die in diesen AGB und im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung schriftlich aufgeführten übernimmt die VKZO nicht.
 

3. Auftragserteilung und Leistungsumfang

3.1 Der Leistungsumfang eines Auftrages ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Einsatzanfragen sollten so früh wie möglich, mindestens aber 21 Tage vor dem Anlass bei der VKZO eintreffen. Bei Nichteinhalten der Frist kann die Ausführung des Einsatzes nicht garantiert werden.

3.2 Erteilte Aufträge sind nach Erhalt der Auftragsbestätigung und der Unterzeichnung des Auftraggebers Festaufträge, wenn der Auftragsbestätigung nicht widersprochen wird.

3.3 Die VKZO kann für alle Leistungen eine Vorauszahlung von bis zu 100% des Auftragswertes berechnen. Fremdkosten können als komplette Vorauszahlung berechnet werden.

3.4 Im Falle einer vereinbarten Vorauszahlung beginnt die VKZO mit der Leistungserbringung erst nach der Gutschrift dieser Vorauszahlung. Bis zur Gutschrift ruht der Auftrag in beidseitigem Einverständnis.

3.5 Die in der Auftragsbestätigung genannten Fristen und Vereinbarungen sind für beide Seiten verbindlich und können nicht einseitig verkürzt werden. Sofern durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ein Verzug seitens der VKZO entsteht, werden die Fristen als entsprechend verlängert vereinbart.

3.6 Widerrufsrecht: Vereinbarungen können innerhalb von 7 Tagen widerrufen werden. Der Widerruf muss in schriftlicher Form und mit Unterschrift des Auftraggebers pünktlich beim Sekretariat der VKZO eintreffen. Wurde die Auftragsbestätigung weniger als 21 Tage vor dem Einsatz versendet, gelten die Annullationskosten gemäss Punkt 3.8.

3.7 Aus Sicherheitsgründen werden pro Einsatzauftrag immer mindestens zwei Verkehrskadetten zum Einsatz gebracht und verrechnet.

3.8 Bei vorzeitigem Abbruch eines Auftrages werden die bis dahin anfallenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Ursache des Abbruchs nicht durch die VKZO zu vertreten ist. Die verbleibende Einsatzzeit wird mit 100% verrechnet. Bei kurzfristiger Absage oder Annullation des Auftrages durch den Auftraggeber werden die vereinbarten Leistungen wie folgt verrechnet:
0–1 Tag vorher 100% der Auftragsbestätigung
2-6 Tage vorher 75% der Auftragsbestätigung
7-14 Tage vorher 50% der Auftragsbestätigung
 
 

4. Angebote, Preise Material

4.1 Sämtliche von der VKZO abgegebenen Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. Erst mit der Bestätigung durch die VKZO werden sie verbindlich. Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, beziehen sich die Preisangaben auf folgende Listen.

4.2 Die Stundenansätze und weitere Preise der VKZO sind wie folgt festgelegt: 
Grundgebühr pro VK, pro Tag Fr. 26.00
Einsatzstunde pro VK, von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr Fr. 26.00
Fahrzeugspesen (pauschal) pro Einsatzfahrzeug, pro Tag Fr. 170.00
Mehrzuschlag Einsatzleiter (pauschal)
Ab einer Einsatzgrösse von 6 VK wird der EL-Zuschlag verrechnet; pro Tag
Fr. 75.00
Gebühr für Funkgeräte, pro Tag Fr. 20.00 / Stk.
Zuschlag für kurzfristigen Einsatz (weniger als 21 Tage) Fr. 100.00
Zuschlag für kurzfristigen Einsatz (weniger als 11 Tage) Fr. 200.00
 
 
4.3 Preise weiterer Dienstleistungen:
Signalisationsmaterial, je nach Aufwand ab Fr. 30.00
Planung Auftrags- und Einsatzkonzept Fr. 25.00 / Stunde
Erstellung Auftragsbestätigung/Offerte (entfällt mit erfolgter Auftragserteilung) Fr. 30.00
Versand Papierrechnung per Post Fr. 2.00 / Rechnung
 
 
4.4 Die VKZO behält sich vor, Einsatzdauer und Anzahl Kadetten den Gegebenheiten am Einsatzort anzupassen. Einsätze mit einer Dauer über 8 Stunden werden grundsätzlich in 2 Schichten aufgeteilt. In einem solchen Fall werden die Fahrzeugspesen und Grundgebühr pro Schicht fällig.

4.5 Die Fahrzeugspesen decken den Transport der Kadetten zum Einsatz, sowie den anschliessenden Heimtransport nach dem Einsatz ab. Muss während des Einsatzes ein Fahrzeug vor Ort bleiben, wird der Fahrer während dieser Zeit als VK gezählt und entsprechend verrechnet.

4.6 Das Erstellen einer Offerte, wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Betrag entfällt, sofern ein Auftrag/Vertrag zwischen beiden Parteien zustande kommt.
 

5. Verpflegung

5.1 Pausen in angemessener Länge gehören zu einem Einsatz dazu und sind immer Teil der Einsatzzeit. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, die Pause in einem warmen Aufenthaltsraum zu verbringen.

5.2 Die Verpflegung ist durch den Auftraggeber abzugeben. Die Anzahl der Mahlzeiten richtet sich dabei nach der untenstehenden Tabelle. Wo nichts anderes vereinbart wird, versteht sich jede Hauptmahlzeit als warme Mahlzeit, inklusive Getränk.

5.3 Ist eine Abgabe durch den Auftraggeber nicht möglich oder wird diese Vereinbarung nicht eingehalten, werden folgende Verpflegungspauschalen verrechnet:
bis 3 Einsatzstunden, pro Person 1 Zwischenverpflegung Fr. 20.00
bis 5 Einsatzstunden, pro Person 1 Hauptmahlzeit (Tagesmenu) Fr. 30.00
bis 7 Einsatzstunden, pro Person 1 Hauptmahlzeit + 1 Zwischenverpflegung Fr. 50.00
ab 7 Einsatzstunden, pro Person 1 Hauptmahlzeit + 2 Zwischenverpflegungen Fr. 60.00





 
 

6. Haftung und Gewährleistung

6.1 Die von der VKZO erbrachten Leistungen basieren auf den Vorgaben und Briefings des Auftraggebers. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich.

6.2 Sofern bei Grossanlässen kein Dossier und kein genauer Einsatzbefehl des Auftrages vorliegt oder dieser nicht den Anforderungen der VKZO entspricht, wird ein geeignetes Einsatzkonzept durch die VKZO erstellt, und die notwendigen Arbeitsstunden werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

6.3 Alle für den Einsatz notwendigen Erlaubnisse, polizeilichen Abklärungen etc. sind vom Auftraggeber vorgängig selbst zu organisieren und auf Wunsch der VKZO als Kopie auszuhändigen.

6.4 Die VKZO haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- oder Naturereignisse entstehen; ebenso wenig wie für sonstige nicht durch die VKZO verursachte Vorkommnisse wie Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Strom- und Netzausfälle.

6.5 Beschädigtes oder während des Einsatzes abhanden gekommenes Material wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

6.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, für seine geschäftsmässigen Angebote Namen und Anschrift wahrheitsgetreu anzugeben.
 

7. Zahlungs- und Lieferbedingungen

7.1 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wird, ohne Rücksicht auf evtl. vorzubringende Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Rechnung rein netto fällig.

7.2 Befindet sich der Auftraggeber im Verzug, werden Zinsen in Höhe von 8% berechnet. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diesen Vertrag und seine Bestandteile ist Schweizer Recht massgebend. Der Erfüllungsort wird vertraglich mit dem Auftraggeber vereinbart. Gerichtsstand ist Uster ZH, sofern das Gesetz keinen anderen Gerichtstand ausdrücklich vorschreibt.